Rechtsprechung
   BFH, 21.10.2005 - IV B 170/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17117
BFH, 21.10.2005 - IV B 170/04 (https://dejure.org/2005,17117)
BFH, Entscheidung vom 21.10.2005 - IV B 170/04 (https://dejure.org/2005,17117)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 2005 - IV B 170/04 (https://dejure.org/2005,17117)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,17117) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.05.2004 - IV B 230/02

    Ao. Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

    Auszug aus BFH, 21.10.2005 - IV B 170/04
    Nach dem Senatsbeschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02 (BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) konnte nach der bis Ende des Jahres 2004 geltenden Rechtslage gegen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare Entscheidungen des FG nur dann eine außerordentliche Beschwerde erhoben werden, wenn geltend gemacht wurde, dass das Gericht eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in einer objektiv greifbar gesetzwidrigen Weise angewendet habe.

    Für eine außerordentliche Beschwerde gelten die Zulässigkeitsvoraussetzungen der ordentlichen Beschwerde i.S. des § 128 FGO entsprechend (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481, und in BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833).

  • BFH, 07.01.2000 - VII B 292/99

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 21.10.2005 - IV B 170/04
    Für eine außerordentliche Beschwerde gelten die Zulässigkeitsvoraussetzungen der ordentlichen Beschwerde i.S. des § 128 FGO entsprechend (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481, und in BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833).

    Denn die Geltung der Zwei-Wochen-Frist für eine außerordentliche Beschwerde musste der durch einen fachkundigen Bevollmächtigten vertretenen Klägerin in Folge früherer Entscheidungen des BFH bekannt gewesen sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 481).

  • BFH, 30.09.2004 - IV S 9/03

    Beginn der Frist zur Einlegung der Gegenvorstellung analog § 321a ZPO - bei

    Auszug aus BFH, 21.10.2005 - IV B 170/04
    Die Anerkennung der außerordentlichen Beschwerde als nicht förmlicher Rechtsbehelf hat deshalb ebenso wenig wie die Anerkennung der Gegenvorstellung entsprechend § 321a ZPO a.F. zur Folge, dass alle verfahrensabschließenden Entscheidungen des Gerichts förmlich zugestellt werden müssen (Senatsbeschluss vom 30. September 2004 IV S 9/03, BFHE 207, 501, BStBl II 2005, 142).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht